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Körperschaftsteuer | Erhöhung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Erhöhung einer bestehenden Pensionszusage zu und verbleiben bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als zehn Jahre, führt die Erhöhung nicht zwingend zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Vielmehr ist nach dem nrkr. , G NWB BAAAC-53495 (BFH-Az.: I R 62/07, EFG 2007 S. 1629) im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des betragsmäßigen und relativen Umfangs der Erhöhung, zu prüfen, ob die Erhöhung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). S. 157
Praxishinweise: (1) Die Kl. erteilte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1980 und...