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StuB 4/2008 S. 160

Kein Anspruch auf fortlaufende Seitennummerierung der Personalakte

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Paginierung ihrer Personalakte. Zwar soll die Personalakte wahrheitsgemäß und vollständig Aufschluss über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Zur Personalakte gehören deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet jedoch allein der Arbeitgeber (). Daher wies das BAG die Klage eines Sparkassenmitarbeiters ab, die Dokumente in seiner Personalakte mit Seitenzahlen zu versehen, um die Lückenlosigkeit klar ersichtlich zu machen.