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Betriebsübergang bei Übergabe der betrieblichen Mittel in der Insolvenz
Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin (hier: GmbH) ein, überlässt einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung, und führt dieser mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin und den übernommenen Betriebsmitteln deren wirtschaftliche Tätigkeit fort, liegt ein Betriebsübergang vor. Ein Kaufvertrag ist für den Übergang der Betriebsmittel nicht erforderlich. Ein Aufhebungsvertrag des Insolvenzverwalters mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen Betriebsübergang ist als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam ().