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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Tankstellenpacht
Der Tankstellenhalter, der einen nachvertraglichen Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) beansprucht, darf sich zum Beweis des auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen auf repräsentative Umfragen stützen, soweit er keine zumutbare Möglichkeit hat, die Zahlungsvorgänge an der Tankstelle auszuwerten und den Stammkundenanteil danach zu schätzen. Als Stammkunden (Mehrfachkunden) einer Tankstelle können Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr dort getankt haben. Hängt der Erfolg der Tankstelle nicht unerheblich vom niedrigen Kraftstoffpreis ab („Sogwirkung” der Marke), kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein ( NWB VAAAC-62021; Bezug: § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB).