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NWB Nr. 8 vom Seite 643 Fach 19 Seite 3893

Bestandsaufnahme der Insolvenzverschleppungshaftung

Aktuelle Entwicklungen in Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung

Dr. Gerhard Pape

Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Gleiches gilt etwa auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 92 Abs. 2 AktG) oder Genossenschaft (§ 99 GenG) oder für die organschaftlichen Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person mit ihrem Vermögen persönlich haftet (§§ 130a, 177a HGB) – verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Verletzen die Gesellschaftsorgane diese Pflicht, die innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Höchstfrist von drei Wochen zu erfüllen ist, machen sie sich strafbar (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Erheblich folgenschwerer als diese Strafvorschrift, die von den Staatsanwaltschaften – auch wenn gewerblich Beihilfe zur Insolvenzverschleppung im Rahmen der sog. Firmenbestattung geleistet wird – eher selten verfolgt wird, ist die persönliche Haftung, die die Gesellschaftsorgane trifft, wenn sie die Insolvenzantragspflicht verletzen. Zwar findet man auch hier noch keine konsequente Verfolgung aller Fälle, in denen Geschäftsführer ihrer Antragspflicht nicht genügen. Im Prinzip enthält abe...