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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. – Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das , 9 K 4302/04 NWB YAAAC-62850, rkr.) entschieden, dass die Hinzurechnung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter, die als Unternehmen ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Nach der ist in vergleichbaren Fällen (stiller Gesellschafter hält Beteiligung im Betriebsvermögen und ist im EU-Ausland, in den EWR-Staaten oder in solchen Staaten ansässig, mit denen ein DBA besteht) bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 von einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. abzusehen. Auch in den Fällen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a. F. (Renten und dauernde Lasten) ist entsprechend zu verfahren.