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FG Hamburg 19.06.2007 4 K 90/06, NWB direkt 8/2008 S. 11

Vorlage von Herstellerbescheinigungen zur Befreiung von Antidumpingzoll

Verlangt die Vorschrift zur Befreiung von Antidumpingzoll die Eintragung eines bestimmten Codes auf der Zollanmeldung, kann Befreiung nicht verlangt werden, wenn diese Eintragung unterblieben ist. Verlangt die Befreiungsvorschrift die Vorlage einer Herstellerbescheinigung bei der Zollanmeldung der Ware, hat die Vorlage ggf. schon mit der Abgabe der vereinfachten Anmeldung zu erfolgen und nicht erst mit der ergänzenden Zollanmeldung.