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OFD Karlsruhe 23.01.2008 S 2257 a 5 - St 135, NWB direkt 8/2008 S. 5

Versorgungsabfindung nach § 15 AbgG

Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung (Altersentschädigung) nach §§ 11-14 AbgG erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG. Sie ist nach § 22 Nr. 4 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Soweit sie in einer Summe ausbezahlt wird und es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Kalenderjahrs kommt, ist die Versorgungsabfindung tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG). Die Versorgungsabfindung ist in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen ist. Was gilt, wenn die Versorgungsabfindung in eine Lebensversicherung, Basis-/Rürup-Rente, Riester-Rente oder betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird, wird in der vorliegenden Verfügu...