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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 6

Bewirtungsaufwendungen bei Schulungsveranstaltungen

Uneingeschränkter Abzug nur bei betriebseigenen Arbeitnehmern

Gabriele Stein

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, unterliegt der Bewirtungsaufwand nach einer Entscheidung des der steuerlichen Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Der Fall

Eine GmbH, die Metallwaren herstellt, hatte für Fachberater und Handelsvertreter, die als freie Mitarbeiter für sie tätig waren, im Streitjahr (1993) eintägige Schulungen veranstaltet. Bei diesen Gelegenheiten wurden die Teilnehmer mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten für die Schulungsveranstaltungen trug die Gesellschaft. Die entsprechenden Aufwendungen zog sie dabei in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt war indes der Auffassung, dass der Bewirtungsaufwand gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des im Streitfall maßgeblichen EStG 1990 i.  V. mit § 8 Abs. 1 KStG zu 20 % nicht abziehbar sei. Die Behörde erließ einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem es die Steuer auf dieser Basis festsetzte. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das FG Rheinland-Pfalz der hiergegen gerichteten Klage statt. Zu Unrecht, entschied der BFH.

Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass

Danach, entschied der BFH, habe das Finanzamt di...