BFH Beschluss v. - VII B 352/06

Entstehung der Zollschuld durch Entziehen; Entstehung von Einfuhrabgaben

Gesetze: ZK Art. 49, ZK Art. 50, ZK Art. 220

Instanzenzug: VK,Z,EU

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Lebensmittelspedition und unterhält sowohl im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt —HZA—) in A als auch im Gebiet des Hauptzollamts X in B, das von A etwa 7 km entfernt liegt, einen Betrieb. Ihr ist vom HZA die Bewilligung erteilt worden, im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren als zugelassene Empfängerin außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungszollstelle zu übernehmen und auf ihrem Betriebsgelände zu gestellen. Seit 1990 ist diese Bewilligung mit der Auflage versehen, der Bestimmungszollstelle den Ort der Aufbewahrung des Zollguts anzuzeigen, wenn es nicht am Gestellungsort aufbewahrt wird. 1995 ist als Gestellungs- und Übergabeort u.a. das Betriebsgelände in A vorgesehen worden. 1996 wurde als weiterer Übergabe- und Gestellungsort das Betriebsgelände in B einbezogen.

Die Klägerin ist ferner zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Abgangszollstelle zugelassen (zugelassene Versenderin). Als Ort des Verpackens der Waren ist für die Niederlassung in A auch B vorgesehen, wo die Klägerin im Übrigen ein privates Zolllager des Typs D unterhält.

Von Mai bis August 1997 hat die Klägerin insgesamt zwölf Partien eingeführten Kaffee in A in Empfang genommen, der im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden und für eine Fa. Y bestimmt war. Die Klägerin hat diesen Kaffee zu ihrer Lagerstätte nach B weiterbefördert, ohne dass er dafür in ein externes Versandverfahren übergeführt worden ist; dort wurde er in das vorgenannte Zolllager aufgenommen und die dafür erforderliche Zollanmeldung abgegeben. Anschließend ist er im externen Versandverfahren an die Fa. Y ausgeliefert worden.

Zwei weitere aus Drittländern stammende Sendungen Kaffee, die zur Klägerin im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden sind, hat sie in A am 7. Juli bzw. am in Empfang genommen und darüber am selben bzw. am Folgetag eine summarische Anmeldung beim zuständigen Zollamt (ZA) abgegeben. Von der ersten Sendung ist eine Teilmenge am in das externe Versandverfahren übergeführt und an die Fa. Y ausgeliefert worden. Die beiden restlichen Teilmengen sind erst am in das externe Versandverfahren übergeführt worden; eine Anmeldung zur Überführung des Kaffees in das Zolllagerverfahren ist erst am abgegeben worden. Von der zweiten Sendung sind Teilmengen am 9. und in das externe Versandverfahren übergeführt und an die Fa. Y ausgeliefert worden, die restliche Teilmenge jedoch erst am , an dem für diese Warensendung auch erst eine Anmeldung zum Zolllagerverfahren abgegeben worden ist.

Das HZA hat gegen die Klägerin wegen dieser Vorfälle rd. . DM Zoll, ... DM Kaffeesteuer und . DM Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt; das HZA ist der Ansicht, dass der Kaffee durch die Beförderung von A nach B der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei und dass hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Lieferungen die Frist des Art. 49 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex (ZK) jeweils hinsichtlich der letzten (im Falle der ersten Lieferung der beiden letzten) Teilmengen nicht eingehalten und dadurch die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden sei.

Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich die Klage, welche das Finanzgericht (FG) mit im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen hat:

Die zwölf von A nach B beförderten Kaffeelieferungen seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Nach der Übernahme des Kaffees durch die Klägerin habe dieser sich in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 Satz 1, Art. 55 ZK befunden; er habe daher nur an den von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von ihnen festgelegten Bedingungen gelagert werden dürfen. Nach der der Klägerin erteilten, neugefassten Bewilligung habe der Kaffee vom Betriebsgelände in A nicht ohne Anzeige gegenüber der Bestimmungszollstelle entfernt werden dürfen. Eine solche Anzeige sei nicht abgegeben worden. Dass auch B Übergabe- und Gestellungsort für im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren gewesen sei, ändere an der Zollschuldentstehung nichts. Die Beförderung von A nach B habe im externen Versandverfahren durchgeführt werden müssen. Es habe sich nicht um eine Beförderung innerhalb eines und desselben Verwahrungsortes gehandelt, sondern um zwei verschiedene Übergabe- und Gestellungsorte. Dass die Klägerin möglicherweise davon ausgegangen sein möge, Kaffee von A nach B außerhalb des Versandverfahrens befördern zu dürfen, sei für ihre Zollschuldnerschaft ohne Bedeutung, weil diese kein subjektives Element voraussetze. Für einen Rückgriff auf Art. 204 Abs. 1 ZK sei kein Raum, weil die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden sei. Auch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK komme nicht in Betracht, schon weil kein Irrtum der Zollbehörde vorliege. In der Annahme der Anmeldungen zum externen Versandverfahren und zum Zolllagerverfahren könne ein solcher Irrtum nicht gesehen werden, selbst wenn, wie die Klägerin meine, der Weitertransport des Kaffees von A nach B außerhalb eines Versandverfahrens dabei erkennbar gewesen wäre. Für das ZA sei überdies aus den Zollanmeldungen nicht zu entnehmen gewesen, dass die Waren außerhalb des externen Versandverfahrens von A nach B transportiert worden waren; selbst wenn sich jedoch dies dem ZA hätte aufdrängen müssen, hätte dieses bloße Kennenmüssen noch keinen aktiven Irrtum der Zollbehörde begründet.

Hinsichtlich der vorgenannten Teilmengen aus den beiden Lieferungen vom 7. Juli bzw. habe die Klägerin eine Pflicht nicht erfüllt, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben habe. Der Kaffee habe nach Art. 48, Art. 55 ZK eine für Nichtgemeinschaftswaren zulässige zollrechtliche Bestimmung innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung erhalten müssen (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b ZK). Die Zollanmeldungen seien jedoch nicht innerhalb dieser Frist beim ZA eingegangen. Auf die rechtzeitige Absendung der Anmeldungen komme es nicht an.

Durch die Annahme der Anmeldungen seitens des ZA seien die Fristen nicht konkludent verlängert worden. Das scheide schon deshalb aus, weil ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf hätte gestellt werden müssen. Auch eine Heilung der Pflichtverletzung nach Art. 859 Nr. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) komme nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei rechtzeitigem Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden wäre. Denn außergewöhnliche Umstände hätten nicht vorgelegen.

Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge könne hinsichtlich dieser Teilmengen auch nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abgesehen werden, weil ein Irrtum der Zollbehörde, der in der Annahme der verspäteten Anmeldungen liegen möge, für die Klägerin erkennbar gewesen sei.

Schließlich liege auch keine unzulässige Doppelverzollung bzw. Doppelversteuerung vor, weil der Kaffee von der Fa. Y später in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. An dem Entstehen der Abgabenschuld der Klägerin hätten die nachfolgenden Zollanmeldungen der Fa. Y nichts ändern können.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der gravierende Fehler in der Beweiswürdigung, Nichtberücksichtigung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden.

Das HZA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entweder nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt sind oder jedenfalls nicht vorliegen.

1. Die Beschwerde trägt zunächst zusammengefasst vor, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in seinem Urteil vom Rs. C-66/99 (EuGHE 2001, I-873 Rz 47) für ein Entziehen aus der Zollüberwachung verlangt, dass eine vorgesehene zollamtliche Prüfung verhindert worden ist. Im Streitfall sei jedoch während des Transports der Ware von A nach B eine Prüfungsabsicht des HZA gar nicht gegeben gewesen. Die Prüfung sei überdies zwar objektiv erschwert worden, aber nicht mehr, als wenn die Ware im externen Versandverfahren befördert worden wäre. Jedenfalls genüge es nach der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung VSF Z 09 01 Abs. 20 ff., wenn im Falle des Entfernens einer Ware vom zugelassenen Verwahrungsort die Möglichkeit einer zollseitigen Prüfung auch dann noch bestehe, wenn der Beteiligte in geeigneter Weise und zeitnah den Verbleib der Ware bzw. deren gegenwärtigen Aufenthaltsort belege. Hiervon sei das FG abgewichen, was der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihe. Im Übrigen liege ein Verfahrensmangel darin, dass das FG diese Ausnahmeregelung zum Entziehungstatbestand nicht aufgeklärt habe und seine Entscheidung nach den aktenkundigen Tatsachen nicht vertretbar sei.

Die eben bezeichnete Rechtsprechung des EuGH, so führt die Beschwerde weiter aus, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem vom FG angeführten Urteil vom VII R 21/04 (BFH/NV 2005, 1166) in unvertretbarer Weise ausgedehnt, wenn er es genügen lasse, dass die Zollbehörde nur objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Deshalb sei eine neuerliche Überprüfung dieser Frage erforderlich. Im Übrigen seien die vom FG angeführten Entscheidungen auf den Streitfall nicht übertragbar, weil ihnen nicht vergleichbare Tatbestände zugrunde lägen.

Die Revision kann indes aufgrund dieser Überlegungen der Beschwerde nicht zugelassen werden, weil die Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerde geklärt ist. Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dass der EuGH die Behörde an der Durchführung von Prüfungen auch dann als „gehindert” ansieht, wenn sie im konkreten Fall eine solche Prüfung tatsächlich durchzuführen nicht unternommen hat, wird spätestens an den Urteilsausführungen in Rz 50 deutlich, in der es heißt, jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware vom zugelassenen Lagerort stelle eine Entziehung i.S. von Art. 203 Abs. 1 ZK dar und lasse eine Einfuhrzollschuld entstehen.

Hierauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 1166 hingewiesen. Dass die Klägerin das Urteil des EuGH nicht richtig versteht, wenn sie meint, es betreffe nur Fälle, in denen der Versuch der Zollbehörde zur Durchführung einer Kontrolle tatsächlich gescheitert ist —wie allerdings in dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall—, wird u.a. auch an dem (EuGHE 2004, I-1791) deutlich, dem ein Fall zugrunde lag, in dem —wie im Streitfall— erst nachträglich entdeckt worden war, dass die betreffende Ware der zollamtlichen Überwachung zeitweise „entzogen” worden war (vgl. auch , EuGHE 2004, I-4683, dort insbesondere Rz 55).

Die von der Beschwerde dagegen angeführte Dienstvorschrift beruht ersichtlich auf vorgenannter Rechtsprechung. Ob entsprechend deren Regelungen eine Entziehung des Kaffees aus der zollamtlichen Überwachung zu verneinen wäre, wenn die dort in Abs. 21 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen sollten —ein Entziehen aus zollamtlicher Überwachung bei vorschriftswidriger Entfernung einer Ware von dem Ort, an dem sie hätte aufbewahrt werden müssen, wäre danach zu verneinen, sofern der Ort, an dem sich die Ware nunmehr befindet, „anhand vom Beteiligten vorzulegender…Papiere…zeitnah festzustellen” ist—, ist eine Frage des Einzelfalls, deren unrichtige Beantwortung in dem Urteil des FG keinen Revisionszulassungsgrund darstellen würde. Im Übrigen ist nicht festgestellt, dass vorgenannte Voraussetzung im Streitfall gegeben ist, der Weitertransport des Kaffees von A nach B also anhand entsprechender von der Klägerin geführter Aufzeichnungen ohne weiteres feststellbar war, und es ist auch nicht dargelegt, dass die Klägerin dazu vor dem FG substantiiert vorgetragen und Beweise angeboten hat. Dafür, dass allein die Tatsache, dass der Kaffee schließlich doch wieder (nach Anmeldung zum Zolllagerverfahren) zollamtlich erfasst worden ist, an der zwischenzeitlichen Entziehung desselben nichts ändert, kann im Übrigen auf den Beschluss des Senats vom VII R 53/01 (BFH/NV 2004, 993) zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einer Sache verwiesen werden, die ähnlich wie der Streitfall lag.

2. Hinsichtlich des Verbots einer Nacherhebung macht die Beschwerde geltend, das FG habe infolge Verletzung seiner Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen hinsichtlich des Verhaltens des ZA verkannt, dass das ZA in der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen habe. Denn das ZA habe bei der Einlagerung aufgrund des Vorpapiers, aus dem sich eine Beendigung des Versandverfahrens in A ergeben habe, die Unzulässigkeit der Einlagerung in B erkennen können und gleichwohl die Lageranmeldung, wie in 90 gleich gelagerten Fällen über einen Zeitraum von drei Jahren, angenommen. Deshalb habe das FG entscheiden müssen, dass ein aktiver Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegt. Die in dieser Hinsicht fehlende Sachaufklärung einerseits und die Negierung der diesbezüglichen EuGH-Rechtsprechung rechtfertigten ebenfalls die Zulassung der Revision. Mit dem vom FG in diesem Zusammenhang angeführten (BFHE 195, 466) sei der Streitfall nicht vergleichbar.

Mit diesem Vorbringen wird indes kein Revisionszulassungsgrund, sondern die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht. Insbesondere ist auch der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nicht in der erforderlichen Substantiierung schlüssig bezeichnet.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Überschreitung der Verwahrungsfrist bei zwei Lieferungen sieht die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund darin, dass das FG die einschlägige Rechtsprechung des BFH unberücksichtigt gelassen und EuGH-Rechtsprechung unzutreffend ausgelegt habe. Sie trägt dazu zusammengefasst im Wesentlichen vor:

Das ZA habe außer in diesen beiden Fällen in sieben weiteren Fällen die Überschreitung der Verwahrungsfrist nicht beanstandet, sondern „gleichsam durch konkludentes Verhalten von Amts wegen eine Nachfrist für die Vornahme einer Zollanschlussbehandlung eingeräumt”. Es sei eine Überraschungsentscheidung, wenn das FG gleichwohl in den beiden strittigen Fällen einen aktiven Irrtum des ZA verneint habe. Die rechtliche Beurteilung des FG stehe auch in Widerspruch zu dem (BFHE 207, 570), wonach eine Ware nach Ablauf der Verwahrfrist noch rechtswirksam zu einem Zollverfahren angemeldet werden könne. Bis zum Ergehen des (EuGHE 1999, I-7877) seien die Zollstellen nicht davon ausgegangen, dass der Punkt Einhaltung der Verwahrfrist „derart stringent zu beurteilen” sei. Deshalb müsse die Einschränkung für eine rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung in dem (EuGHE 2005, I-2119) im Streitfall zum Zuge kommen, wonach diese Rückwirkung entfalle, wenn der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit dies verlange und die Beteiligten gutgläubig auf der Grundlage der als maßgeblich betrachteten Regelung agiert hätten. Im Übrigen habe das FG aus einer Reihe von Umständen nach Prüfung der Aktenlage „sowie mit Blick auf die Verteilung der Beweislast” zu dem Schluss kommen müssen, dass eine nichtförmliche Verlängerung der Verwahrungsfrist bewilligt worden sei.

Schließlich habe das FG Art. 859 Nr. 5 ZKDVO schlichtweg ignoriert, wonach sich eine Fristüberschreitung dann nicht wirklich auf die Verwahrung auswirke, wenn die Ware auf Verlangen der Zollbehörde vorgeführt werden könne. Ferner könne von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie den Fehler des ZA bei der Anwendung der Fristenregelung habe erkennen können, während das ZA diesen Fehler, nämlich die unzutreffende Bewertung der Folgen einer Verwahrfristüberschreitung, wiederholt begangen habe. Die Fristenregelung sei zwar aus heutiger Sicht klar, bis zum Ergehen des (EuGHE 1999, I-7877) sei sie aber von beiden Seiten fehlerhaft beurteilt worden. Die Klägerin habe auch mit gleichartigen Sachverhalten, anders als das FG offenbar meine, keine Erfahrung gehabt; die Fallkonstellation der Verwahrfristüberschreitung habe bis zum Ergehen vorgenannten EuGH-Urteils nicht zu Erkenntnissen geführt, aufgrund deren die Fristüberschreitung als zwingend schädlich hätte erkannt werden müssen.

In Anbetracht all dieser Umstände, so meint die Beschwerde, sei die Beurteilung des Punktes Nacherhebungsverbot in dem Urteil des FG in höchstem Maße willkürlich und die Revision wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Der beschließende Senat vermag auch diesen Darlegungen, die lediglich Angriffe gegen die rechtliche Würdigung der Streitsache in dem Urteil des FG enthalten, keinen Revisionszulassungsgrund zu entnehmen. Eine über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame und deshalb höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht angegeben, ein vom FG aufgestellter, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder derjenigen des EuGH abweichender Rechtssatz nicht bezeichnet; die sinngemäß in der Beschwerdeschrift behauptete unzutreffende Anwendung vom EuGH oder vom BFH formulierter Rechtssätze auf den konkreten Streitfall würde keine Entscheidung des BFH „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordern. Dass eine solche Entscheidung deshalb erforderlich wäre, weil das Urteil des FG „willkürlich” wäre, wie es die Beschwerde nennt, wird lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt; aus den Darlegungen der Beschwerde ergeben sich allenfalls ernst zu nehmende Einwände gegen die rechtliche Würdigung des FG, nicht jedoch, dass diese mit Wortlaut und Bedeutung der einschlägigen Vorschriften klar und eindeutig unvereinbar ist.

4. Hinsichtlich der Problematik einer Doppelverzollung bzw. Doppelversteuerung meint die Beschwerde schließlich, sei es zweifelhaft, ob die Präferenznachweise bei den Zollanmeldungen der Fa. Y rechtswirksam bleiben konnten, nachdem zu Lasten der Klägerin die Abgabenschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden sei. Im Falle einer rechtmäßigen Zollfestsetzung gegen die Klägerin müsse jener Verzollungsvorgang bei der Fa. Y als hinfällig betrachtet werden. Auch aus dem BFH-Urteil in BFHE 207, 570 folge, dass die Zollanmeldungen der Fa. Y nicht noch einmal zu einer weiteren Entstehung der Einfuhrabgabenschuld hätten führen können. Die Ansicht des FG, die Fa. Y habe im Verfahren nach Art. 236 ZKDVO vorstellig werden müssen, sei bei vernünftiger Betrachtung nicht vertretbar. Vielmehr habe das HZA von Amts wegen eine Erstattung von Zoll bzw. einer Entlastung von der Einfuhrumsatz- und Kaffeesteuer bei der Fa. Y bewirken müssen. Hierauf sei das FG überhaupt nicht eingegangen; es habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Forderung nach der nur einmalig gesetzlich vorgesehenen Einfuhrabgabenfestsetzung bei Entfallen eines solchen von Amts wegen vorzunehmenden Ausgleichs völlig unberücksichtigt bleibe. Wie dann die Folgen einer Doppelbesteuerung bzw. ein daraus resultierender Anspruch auf steuerliche Entlastung abgabenrechtlich „bearbeitet werden müssten”, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch hieraus ergeben sich indes keine Revisionszulassungsgründe. Dazu genügt der Hinweis, dass nicht zweifelhaft sein kann, dass die zu Lasten der Klägerin entstandenen Eingangsabgaben nicht deshalb als nicht entstanden anzusehen sind, weil durch die spätere Behandlung der betreffenden Waren bzw. diesbezügliche Zollanmeldungen die Eingangsabgabenschuld möglicherweise nicht noch einmal hat entstehen können oder insoweit jedenfalls von ihrer Erhebung abzusehen sein mag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 629 Nr. 4
TAAAC-70823