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Rechtsbehelfe und Stundungsanträge wegen der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, sind wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt ist. Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und eine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt derzeit nicht in Betracht.