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OFD Hannover 21.11.2007 S 3804 - 6 - StO 261, NWB direkt 7/2008 S. 9

Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung

Die durch den Kaufkraftschwund nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe stellt keinen Zugewinn dar (R 11 Abs. 3 ErbStR zu § 5 ErbStG). Der auf der allgemeinen Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung auszuscheiden, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstands multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstands geltende Indexzahl dividiert wird (H 11 Abs. 3 ErbStH zu § 5 ErbStG). Die neuen Preisindizes listet die OFD Hannover auf.