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FG München 20.07.2007 1 K 1376/07, NWB direkt 7/2008 S. 3

Abgabenangelegenheiten i. S. des § 33 FGO

Abgabenangelegenheiten i. S. von § 33 FGO sind nur die mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten im Spannungsfeld der Eingriffsverwaltung zwischen Bürger und Staat. An dem im Finanzrechtsweg zu entscheidenden Rechtsstreit muss eine Behörde beteiligt sein. Die Klage gegen den früheren Arbeitgeber auf Abschluss des Lohnsteuerabzugs gem. § 41b EStG ist an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (Entgegen ).