OFD Frankfurt/M. - S 7179 A - 2 - St 112

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen;

Qualifizierung und Weiterbildung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr:
Lehrgänge zum Führen von Gabelstaplern

Bezug:

1 Allgemeines

Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BStBl 1974 II S. 527.

Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.

2 Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr

Zukünftig müssen gewerblich eingesetzte Führerscheinneuerwerber ab (Personenverkehr) bzw. (Güterkraftverkehr einschließlich Werkverkehr) eine über die Fahrerlaubnis hinausgehende Grundqualifikation nachweisen. Auch regelmäßige Weiterbildungen werden zur Pflicht. Rechtsgrundlage hierfür ist das am in Kraft getretene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein im Personenverkehr vor dem und im Güterverkehr vor dem erworben haben. Für diese besteht lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.

Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.

Anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 BKrFQG sind u. a.:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE

  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die eigens vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften eingerichtet wurden

  • Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten

Als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG gilt bei Fahrschulen die Fahrschulerlaubnisurkunde der Klassen CE oder DE bzw. eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

3 Lehrgänge zum Führen von Gabelstaplern

3.1 Voraussetzungen für das Führen von Gabelstaplern

Für das Führen von Gabelstaplern kann nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers keine Fahrerlaubnis bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen L (dazu berechtigt auch die Klasse B) oder C erforderlich sein (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

Daneben sehen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGG 925) vor, dass ein Gabelstaplerfahrer u. a. für diese Tätigkeit ausgebildet sein und einen Befähigungsnachweis in Form eines „Fahrausweises für Flurförderzeuge” besitzen muss. Die Erteilung eines solchen Nachweises erfordert eine entsprechende Schulung und das Ablegen einer Prüfung.

3.2 Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG

Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene ist die Auffassung zu vertreten, dass nicht nur in Fällen, in denen Lehrgänge zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt werden (Alt. 1), sondern auch in Fällen, in denen die von einer Fahrschule angebotenen Lehrgänge nicht in Form einer Ausbildung für diese Fahrerlaubnisklassen erfolgen (Alt. 2), die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen kann.

3.3 Bescheinigungsverfahren

Als Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt für Fälle der Alt. 1 nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR unstreitig die entsprechende Fahrschulerlaubnis.

In Fällen der Alt. 2 ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung belegt, vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen genügt jedoch in diesen Fällen der Besitz einer zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. der vor dem vorangegangenen, gleichwertigen Fahrerlaubnisklasse berechtigenden Fahrschulerlaubnisurkunde.

Denn der Besitz einer derartigen Fahrschulerlaubnis berechtigt bereits u. a. zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L für Flurförderfahrzeuge (bis 25 km/h) im öffentlichen Straßenverkehr. Von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung im genannten Sinn kann daher ohne die Vorlage weiterer Bescheinigungen ausgegangen werden.

Die (USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 17) ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAC-70419