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NWB 7/2008 S. 48

Bilanzierung | Rückstellungen für spätere Stilllegung der Kernkraftwerke

Auf der Grundlage des Atomgesetzes müssen die Energieversorgungsunternehmen Rückstellungen für die spätere Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle einschließlich der Endlagerung bilden. Deshalb sind in der Handelsbilanz gemäß HGB zwingend Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Handels- und steuerrechtlich stellt die zwingende Bildung von Rückstellungen eine Maßnahme dar, künftigen Aufwand eines Unternehmens infolge der Erfüllung einer Verpflichtung (z. B. Stilllegung und Entsorgung der Kernkraftwerke auf der Grundlage des Atomgesetzes) periodengerecht zuzuordnen. Das bedeutet, dass der Aufwand, der in einem Jahr zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, in dieser Periode erfolgswirksam zu berücksichtigen ist und nicht erst später zum Zeitpunkt der tat...