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Einkommensteuer | Aufwendungen für Delfintherapie und Einlagerung von Nabelschnurblut als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethode – wie die Delfintherapie – sind nach dem , nv NWB ZAAAC-69451 grds. nur dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn ein – vor der Behandlung ausgestelltes – amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt wird, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt. Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt, oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen...