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Einkunftsgrenzen bei Inanspruchnahme von Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt
Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet (Bezug: § 5, § 7, § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 5 EigZulG).
Praxishinweise: Bei der Übertragung der Eigenheimzulageberechtigung innerhalb des Förderzeitraums auf ein Folgeobjekt ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Folgeobjekt um ein „eigenständiges Objekt” i. S. des § 2 EigZulG handelt. Dies hat zur Folge, dass auch die maßgebliche Einkunftsgrenze für das Folgeobjekt neu zu prüfen ist. Die für das ursprüngliche Objekt maßgebliche Einkunftsermittlung ist für das Folgeobjekt unmaßgeblich.