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Höhe der Gebäude-AfA nach Entnahme
(1) Aufwendungen für die Entkontaminierung eines mit Schadstoffen belasteten Grundstücks können gem. rkr. NWB WAAAC-51881 (EFG 2007 S. 1756) nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens sein, wenn dieser hierdurch eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung erfährt. (2) Nach einem Wechsel vom Betriebs- in das Privatvermögen und umgekehrt ist ursprünglicher Zustand der im Zeitpunkt des Übergangs. (3) Die AfA eines aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgut bemisst sich nach dem tatsächlich der Besteuerung zugrunde gelegten Wert (Bezug: § 255 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 4 EStG).