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Bilanzierung von noch nicht verbrauchten Werbebeiträgen
Von Franchisenehmern in einen „gemeinsamen Werbeetat” eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden überregionalen Werbung sind beim Franchisegeber erfolgsneutral zu behandeln (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: Bei der Verpflichtung des Franchisegebers zur Durchführung von Werbemaßnahmen handelt es sich um ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis. Solange die Mittel tatsächlich nicht für Werbemaßnahmen eingesetzt worden sind, liegt deshalb eine Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber (Franchisenehmer) vor. Es handelt sich dabei aber um keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, da die nicht verbrauchten Beiträge der Franchisenehmer nicht nach einem zeitl...