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Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung
Anmerkung zum
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Kündigung einer stillen Gesellschaft und die anschließende Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens den Tatbestand der Veräußerung i. S. des § 23 EStG erfüllt.
DokID ▶ NWB LAAAC-28428. Rechtsgrundlage ▶ § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990. Vorinstanz ▶ NWB NAAAB-17653.
I. Sachverhalt
Der Kläger im Streitfall war zu 20 % an einer vermögensverwaltenden GmbH (GmbH) beteiligt. Zwischen dieser GmbH und einer Beteiligungsgesellschaft (Beteiligungs-GmbH) wurde eine typische stille Gesellschaft (§ 230 HGB) mit einer Vermögenseinlage von 2,5 Mio DM errichtet. Aufgrund akuten Liquiditätsbedarfs veräußerte die Beteiligungs-GmbH nachfolgend die stille Beteiligung an die Gesellschafter der GmbH zu einem Kaufpreis von insgesamt 400 000 DM. Der Kläger erwarb – entsprechend seiner Beteiligung an der GmbH von 20 % – eine stille Beteiligung über nominal 500 000 DM. Noch am gleichen Tag kündigte er die stille Gesellschaft und bekam von der GmbH sein Auseinandersetzungsguthaben. Das Finanzamt veranlagte den Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Auseinandersetzungsguthaben mit 420 000 DM als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ...