Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstmalige Anwendung des neuen Investitionsabzugsbetrags – Was geschieht mit passivierten Ansparabschreibungen?
Die Regelungen des § 7g EStG wurden im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 umfassend überarbeitet (vgl. hierzu Pitzke, NWB F. 3 S. 14671). Nach § 52 Abs. 23 EStG ist die Neuregelung erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Somit ist der neue Investitionsabzugsbetrag ab den folgenden Veranlagungszeiträumen maßgebend:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzierung | Einnahmenüberschussrechnungen
nach
§ 4 Abs. 3
EStG | |
Wirtschaftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr | Bilanzstichtag , d. h. Veranlagungszeitraum
2007 | Einnahmenüberschussrechnung 2007, somit Veranlagungszeitraum
2007 |
Abweichendes
Wirtschaftsjahr | a) Wirtschaftsjahr 2006/2007 endet zwischen dem
und : Veranlagungszeitraum
2007 | – |
b) Sonstige
Fälle: Veranlagungszeitraum 2008 | ||
S. 410 |
Ab den genannten Veranlagungszeiträumen können Ansparabschreibungen nach altem Recht nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Existenzgründern i. S. von § 7g Abs. 7 EStG a. F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a. F.) noch nicht abgelaufen ist.
In vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nach bisherigem Recht gebildete Ansparabschreibungen sind auf Basis des alten § 7g EStG unter Berücksichtigung der dort genannten Fristen beizubehalten und aufzulösen. Eine Pflicht