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Erbschaftsteuer | Rechtsbehelfe und Stundungsanträge wegen Erbschaftsteuerreform
Nach der St 332 sind Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt ist. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung und eine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt derzeit nicht in Betracht.