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NWB direkt Nr. 6 vom Seite 4

Außenprüfung: Zugriff des Finanzamts auf gespeicherte Daten

Der BFH konkretisiert die Pflichten nach §§ 147 und 200 AO

Gabriele Stein

In welchem Umfang darf die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen? Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof am - in zwei miteinander verbundenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Stellung genommen. Danach muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Zugriff auf digitalisierte Rechnungen ermöglichen, ein Vorlegen der Belege reicht nicht aus. Außerdem darf der Steuerpflichtige nicht den Datenzugriff auf bestimmte Konten der Fibu verweigern, auch wenn sie aus seiner Sicht nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.

Der zugrunde liegende Fall

Den zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lag folgender Fall zugrunde: Das Finanzamt hatte eine Außenprüfung bei einer Aktiengesellschaft (AG) angeordnet. Diese hatte die in Papierform bei ihr eingegangenen Rechnungen unterschiedlich archiviert: Im Zeitraum vom bis zum durch Aufheben der Originale. Im Zeitraum vom bis zum hatte sie die Eingangsrechnungen zusammen mit steuerlich nicht relevanten Unterlagen auf elektronische Datenträger gescannt, ohne dass das System...