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FG München Urteil v. - 9 K 3691/07 EFG 2008 S. 457 Nr. 6

Gesetze: EStG 2007 § 62 Abs. 2, EStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 6, GG Art. 20 Abs. 3, AufenthG § 60a, AuslG 1990 § 5, AuslG 1990 § 56 Abs. 1, AuslG 1990 § 56 Abs. 2

Kein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom bzw. nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen für arbeitslosen, ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien in den Jahren 1997 und 1998

Leitsatz

1. Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben auch nach der rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwendenden Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom – AuslAnsprG –, BStBl 2007 I S. 62) keinen Anspruch auf Kindergeld (hier: kein Kindergeldanspruch für aus Bosnien-Herzegowina stammenden Bürgerkriegsflüchtling, der in streitigen Monaten der Jahre 1997 und 1998 arbeitslos war und lediglich über eine Grenzübertrittsbescheinigung bzw. eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügte).

2. Die Regelung des § 62 in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom – AuslAnsprG – verstößt nicht gegen des Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

3. Dass ein Kindergeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 30.9. 1974 (BGBl 1975 II S. 390) nur für Arbeitnehmer und nicht auch für erwerbslose Personen besteht, ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 457 Nr. 6
WAAAC-69225

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