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KSR Nr. 2 vom Seite 10

Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

BMF regelt Einzelfragen der steuerlichen Abgrenzung

Bernard Paus

Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten gestrichen. Damit hat die Frage Bedeutung gewonnen, unter welchen Voraussetzungen diese Aufwendungen im Rahmen der Einkünfteermittlung abgezogen werden können. Die grundlegende Entscheidung hat der BFH bereits vor vielen Jahren getroffen (Urteil v. 18. 11. 1965 - IV 151/64 U, BStBl 1966 III S. 190). Entscheidend ist, ob die Aufwendungen der Ermittlung der Einkünfte dienen. Der Anwendungserlass regelt die Einzelheiten.

Abgrenzung der Aufwendungen

Zu den Steuerberatungskosten gehören in erster Linie die Honorare der Steuerberater und Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen. Als begünstigt sieht die Finanzverwaltung auch die bei der Beratung anfallenden Nebenkosten an, insbesondere Fahrtkosten für den Weg zum Steuerberater und Unfallkosten auf solchen Fahrten. Großzügig erscheint die Auffassung, dass auch steuerliche Fachliteratur und entsprechende Softwareprodukte zu den Beratungskosten zu rechnen sind.

Nicht zu beanstanden ist die Einschränkung, dass Rechtsanwaltskosten, die bei einem Streit mit dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten über die Zustimmung zum Realsplitting ...