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Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze eines Landwirts in seinem Hofladen (§ 24 UStG)
Verkaufen Landwirte selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in ihrem Hofladen, unterliegen diese Umsätze der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Die Umsätze mit zugekauften landwirtschaftlichen Waren hingegen unterliegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Nach Ansicht des BMF gilt das auch, wenn diese Waren durch Be- oder Verarbeitung ihren land- oder forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z. B. Wurstwaren oder Gestecke). Der Unternehmer trägt hierfür die Feststellungslast. Das BMF beanstandet es nicht, wenn für Umsätze vor dem die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet wird.