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NWB Nr. 5 vom Seite 383 Fach 27 Seite 6533

Senkung des Beitragssatzes sowie Verlängerung des Arbeitslosengelds

Gesetzliche Änderung von Finanzierungsregelungen des Arbeitsförderungsrechts

Professor Dr. Andreas Marschner

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. (BGBl 2007 I S. 3245) – nachfolgend als 6. SGB III-ÄndG bezeichnet – hat die Große Koalition eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags zum Stichtag auf 3,3 % vorgenommen, die sich schon seit längerer Zeit sozialpolitisch abzeichnete. Außerdem skizziert das Gesetz die künftigen Leistungsverbesserungen bei der Dauer des Arbeitslosengelds für ältere Arbeitnehmer, welche durch das geplante 7. SGB III-ÄndG (BT-Drucks. 16/7460) noch konkretisiert werden sollen. Diese beiden Hauptinhalte des 6. SGB III-ÄndG werden nachfolgend vorgestellt. Außerdem wird kurz auf weitere Änderungen des Finanzierungsrechts der Arbeitslosenversicherung eingegangen, die in dem neuen Gesetz enthalten sind.

I. Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung lag über viele Jahre unverändert bei 6,5 %, wurde dann aber zum auf 4,2 % herabgesetzt. Angesichts der günstigen Finanzlage der Arbeitslosenversicherung kristallisierte sich dann im Verlaufe des Jahres 2007 heraus, dass es zu einer weiteren Senkung des Beitragssatzes kommen würde. Hierbei war zunächst eine Herabsetzung zum auf 3,9 % im Gesp...