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BAG 16.01.2008 7 AZR 603/06, NWB 5/2008 S. 34

Arbeitsrecht | Zur Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist maximal dreimal bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Eine solche Verlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Hierbei darf grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hat (). Im Streitfall wurde die wöchentliche Arbei...