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FG München 25.10.2007 14 K 4564/04, NWB direkt 5/2008 S. 9

Umsatzsteuer für Bordellumsätze

Die Leistungen der Prostituierten in einem Bordellbetrieb sind dem Betreiber zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Prostituierten Angestellte des Betreibers sind oder ihre Dienste für diesen als Subunternehmer mit eigenem Unternehmerrisiko erbringen. Der Dirnenlohn kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.