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FG Hessen 12.07.2007 2 K 66/07, NWB direkt 5/2008 S. 7

Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat dann Anspruch auf Kindergeld wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder laufende Geldleistungen nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches bezieht oder Elternteilzeit in Anspruch nimmt. Gegen die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.