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BFH  - VIII R 39/07 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 367 Abs 3 S 1, AO § 195 S 2, BpO § 5 Abs 1 S 2

Rechtsfrage

Hat über einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung das für die Besteuerung zuständige FA oder das andere mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragte FA (§ 195 Satz 2 AO), welches auch die Prüfungsanordnung erlassen hat, zu entscheiden? Handelt es sich bei der Beauftragung eines anderen FA nach § 195 Satz 2 AO um ein Tätigwerden "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO?

Betriebsprüfung; Einspruchsentscheidung; Prüfungsanordnung; Zuständigkeit

Fundstelle(n):
ZAAAC-68602

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