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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2214/07 EFG 2008 S. 376 Nr. 5

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 1

Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

Leitsatz

Erhält der Arbeitnehmer wegen eines auf einer Dienstreise erlittenen Verkehrsunfalls, aufgrund dessen er dauerhaft arbeitsunfähig wurde, Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. Anders als bei Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fehlt diesen Leistungen der Entlohnungscharakter für die geleistete Arbeit. Die Leistungen dienen auch anders als Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dazu, Einnahmeausfälle auszugleichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 844 Nr. 16
DStRE 2009 S. 147 Nr. 3
DStZ 2008 S. 200 Nr. 7
EFG 2008 S. 376 Nr. 5
EStB 2008 S. 289 Nr. 8
QAAAC-68495

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