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Schuldner des Rückforderungsanspruchs bei Abtretung
(1) Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist. (2) War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll (Bezug: § 37 Abs. 2, § 46 AO).
Praxishinweise: Schuldner des Rückforderungsanspruchs bei einer Zahlung ohne rechtlichen Grund gem. § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, zu dessen Gunsten das FA erkennbar die Zahlung g...