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StuB 2/2008 S. 80

Haftung für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Spiegelt der Geschäftsführer einer GmbH-Arbeitgeberin vor, die tariflich vorgeschriebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei erfolgt, kann dies seine Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB begründen. Er kann einen Betrug i. S. des § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung des Betriebsrats zulasten eines Arbeitnehmers begangen haben, wenn der Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen. Der Geschäftsführer haftet dann persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch die (teilweise) Nichterfüllung seines erarbeiteten und nicht gesicherten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines derartigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten; denn das vor Insolvenzeröffnung...