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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2008
Vorbemerkungen
1. Die Pauschbeträge
für unentgeltliche Wertabgaben wer-
den durch die zuständigen Finanzbehörden
festgesetzt.
2. Sie beruhen auf
Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl.
die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich
pauschal
zu verbuchen. Sie entbinden
ihn damit von der Aufzeich-
nung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
3. Diese Regelung
dient der Vereinfachung und
lässt keine
Zu-
und Abschläge wegen individueller
persönlicher Ess-
oder
Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit
oder Urlaub
rechtfertigen keine
Änderungen der Pauschbeträge.
4. Die Pauschbeträge
sind Jahreswerte für eine Person. Für
Kinder bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr entfällt der An-
satz eines
Pauschbetrags. Bis zum vollendeten
12. Lebens-
jahr ist die
Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Ta-
bakwaren sind in den Pauschbeträgen
nicht enthalten.
Soweit diese entnommen
werden, sind die Pauschbeträge
entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte
berücksichtigen im jeweiligen Ge-
werbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten
Betrieben