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Ist das Ende der Gegenvorstellung gekommen?
Anmerkungen zum
Der BFH hält eine Gegenvorstellung, jedenfalls eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht für statthaft. Er ruft deshalb den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an, weil die Rechtsprechung des BSG, aber auch einzelne Entscheidungen des BGH, des BAG und des BVerwG die Gegenvorstellung – auch nach Ergehen des NWB OAAAB-86258 – für zulässig gehalten hätten.
I. Sachverhalt
Beim BFH war eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts anhängig. Darin war geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe zu dem FG-Verfahren beigeladen werden müssen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe (PKH) für das betreffende Beschwerdeverfahren beantragt. Nachdem der BFH die Beschwerde verworfen und zugleich den PKH-Antrag abgelehnt hatte, wurde gegen den PKH-Beschluss „Gegenvorstellung” erhoben. Der Antragsteller rügt, der BFH habe zur Begründung der Ablehnung der PKH auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Ein solcher Verweis sei unzulässig; die Entscheidung übe...