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LAG Brandenburg 24.07.2007 7 Sa 561/07, NWB 4/2008 S. 25

Arbeitsrecht | Altersdiskriminierung wegen Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten

Für die Bestimmung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen sind nur solche Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dadurch erfahren aber jüngere Arbeitnehmer allein aufgrund ihres Lebensalters eine weniger günstige Behandlung als ältere Arbeitnehmer, denn für sie tritt eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund ihres (jüngeren) Lebensalters auch dann nicht ein, wenn sie die im Gesetz für die Verlängerung der Kündigungsfrist vorgesehene Betriebszugehörigkeit (an sich) aufweisen (). Folge sei, dass die Vorschrift sowohl gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie auch gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstößt und d...