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OLG Hamm 18.07.2007 8 Sch 2/07, NWB 4/2008 S. 24

Gesellschaftsrecht | Verbrauchereigenschaft eines AG-Vorstands

Das Vorstandsmitglied einer AG handelt zumindest bei Abschluss seines Anstellungsvertrags bei der Gesellschaft als Verbraucher (§ 13 BGB). Dies hat zur Folge, dass eine in den Vertrag aufgenommene Schiedsklausel wegen Verstoßes gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nichtig ist. Nach dieser Vorschrift muss die Vereinbarung über eine Schiedsklausel in einer von den Beteiligten (gesondert) unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über diese Schiedsvereinbarung hinausgehende Vereinbarung enthält (, AG 2007 S. 910).