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Kein Kindergeldanspruch für unter das NATO-Truppenstatut fallende Personen
Mitglieder der NATO-Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige sind von den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaats und haben daher keinen Anspruch auf Kindergeld.