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Aufwendungen für künstliche Befruchtung
Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen (hier: mittels In-vitro-Fertilisation, IVF) können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn seit mehr als zehn Jahren eine feste Partnerschaft mit dem Lebensgefährten besteht (Anschluss an -III R 30/03). Ein Anspruch auf den Steuerabzug ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.