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Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH
Eine Betriebsaufspaltung kann auch dann vorliegen, wenn zwar ein Einzelunternehmer als Besitzunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mit zunächst 45 % und später 48 % beteiligt ist und die übrigen GmbH-Anteile von seiner Ehefrau gehalten werden, wenn aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der Ehemann als alleiniger Besitzunternehmer und alleiniger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH aufgrund einer besonderen tatsächlichen Machtstellung trotz seiner Minderheitsbeteiligung seinen Willen bei der GmbH immer durchsetzen kann („faktische Beherrschung”). Es spricht für eine faktische Beherrschung und das Bestehen einer Betriebsaufspaltung, wenn
das stets steuerlich beratene Ehepaar von Anfang an über zwanzig Jahre bis zur Trennung unstreitig i...