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Wenn keine steuermindernde Auswirkung beim Unterhaltsgeber, dann keine Einnahmen beim Empfänger
Sonstige Einkünfte des Unterhaltsempfängers i. S. von § 22 Nr. 1a EStG sind solche, die beim Geber als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG „abgezogen werden können”. Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn sich der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich steuermindern auswirkt. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.