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Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilungsabrede
Die steuerrechtlichen Folgen einer rückwirkend vereinbarten Änderung der Ergebnisverteilungsabrede können auch dann nur ex nunc eintreten, wenn diese mit Wirkung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs vereinbart worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafter nach § 242 BGB zivilrechtlich verpflichtet sind, der Änderung des Gesellschaftsvertrags, in dessen Rahmen die Ergebnisverteilung neu geregelt wird, zuzustimmen.