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Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht als vollziehbarer Verwaltungsakt
Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO ist ein vollziehbarer Bescheid, gegen den ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft ist. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz der Ausnahmeregelung für bestimmte steuerfreie Umsätze dahin auszulegen ist, dass für die Prüfung, ob die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer überschritten ist, auch nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Auslandsumsätze des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.