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FG Köln 28.04.2006 14 K 2789/03 , NWB direkt 4/2008 S. 3

Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH haftet mangels grob fahrlässigen Verschuldens nicht für Umsatzsteuern

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat ein GmbH-Geschäftsführer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr für die GmbH abzugeben, weil das Verfügungs- und Verwaltungsrecht gem. § 6 Abs. 2 KO allein vom Konkursverwalter ausgeübt wird. Es entfällt sowohl die Steuererklärungspflicht als auch die Zahlungspflicht des Geschäftsführers. Daher besteht auch kein Haftungsanspruch gegen ihn gem. §§ 69 Satz 1, 34 AO. Der GmbH-Geschäftsführer darf auch in Zeiten der Krise vor Konkursantragstellung weiterhin Verträge und Geschäfte abschließen, die zu einer späteren Umsatzsteuerpflicht führen, selbst wenn die Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer in diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind. Die im entwickelten Grundsätze zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglic...