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FG München Urteil v. - 10 K 4703/06

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 47 Abs. 2

Klagefrist

Leitsatz

Geht die Klageschrift außerhalb der Klagefrist in einem Briefumschlag ein, der den Stempel der Behörde trägt, deren Bescheid angefochten wird, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klageschrift innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAC-67894

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