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FG München Urteil v. - 14 K 4564/04

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 10 Abs. 1, UStG 1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1, AO § 162

Umsatzsteuer für Bordellumsätze

Leitsatz

1. Die Leistungen der Prostituierten in einem Bordellbetrieb sind dem Betreiber zuzurechnen.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die Prostituierten Angestellte des Betreibers sind oder ihre Dienste für diesen als Subunternehmer mit eigenem Unternehmerrisiko erbringen.

3. Der Dirnenlohn kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAC-67891

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