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Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Eine mittelbare Beteiligung i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG liegt vor, wenn der Organträger über einen (oder mehrere) dazwischengeschaltete Beteiligungsträger an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung kann nicht dadurch begründet werden, dass der Gesellschafter des Organträgers eine Beteiligung an der Organgesellschaft hält. Organschaftsverhältnisse in einer Seitenlinie – zwischen Schwestergesellschaften – sind nicht möglich.