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Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Mieter und Miteigentümer von Wohnungsgemeinschaften, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, beantragen teilweise unter Vorlage der Jahresabrechnung, Verwalter- oder Vermieterbescheinigung den für das betroffene Kalenderjahr bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu ändern, damit für die sich aus der Abrechnung/Bescheinigung ergebenden begünstigten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nachträglich berücksichtigt wird. Wird nach Bestandskraft des Bescheids erstmalig eine Steuerermäßigung i. S. des § 35a EStG geltend gemacht und eine entsprechende Abrechnung/Bescheinigung vorgelegt, kann eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO durchgeführt werden. Ein grobes Verschulden liegt bei der erstmaligen Beantragung der Steuerermäßigung regelmäßig nicht vor. Sofern in der Einkommensteuererklärun...