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Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist der Lauf der für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG geltenden Feststellungsfristen neu geordnet worden. Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 erster Halbsatz EStG endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist § 181 Abs. 5 AO auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht anwendbar, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen. Das BMF hat nunmehr zur Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG i. d. F. des Jahresteuergesetzes 2007 Stellung genommen.